Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: Mai 2018

  1. Die Einkaufsbedingungen der AWT GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
  2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 15. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  1. Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vergeben.
  2. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen.
  3. Die AWT GmbH ist berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.
  4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.
  5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  6. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP Incoterms 2010 an uns oder an den von uns benannten Ort zu erfolgen. Wir haben im Falle der Lieferung DDP oder für den Fall, dass wir die Transportkosten übernehmen, jederzeit das Recht auf eine Lieferung FCA Incoterms 2010 umzustellen, wobei die Transportkosten vom Lieferpreis entsprechend abzuziehen sind. Übernehmen wir die Transportkosten, so ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen, es sei denn wir machen im Falle der Übernahme der Versandkosten von unserem Recht Gebrauch, Versandweg und Transportkosten vorzuschreiben.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  1. Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen, die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
  2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
  3. Falls Erst- beziehungsweise Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
  4. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Die näheren Einzelheiten regelt die separat abgeschlossene QSV, die ebenfalls Vertragsbestandteil ist.
  1. Die AWT GmbH hat die Mängel des Liefergegenstandes sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben auf dem Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden. Weitere Obliegenheiten bestehen für uns nicht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Die AWT GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.
  2. Wird die AWT GmbH von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  5. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.
  1. Die AWT GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Lieferanten beziehungsweise Dienstleister, gleich ob diese vom Lieferanten beziehungsweise Dienstleister selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der EU- Datenschutz-Grundverordnung zu speichern und zu verarbeiten. Lieferanten- beziehungsweise Dienstleisterdaten werden gemäß Art. 14 DSGVO gespeichert.
  2. Der Lieferant beziehungsweise Dienstleister ist einverstanden, dass die AWT GmbH zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Lieferanten beziehungsweise Dienstleisters an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Herstellerreporting).
  3. Des Weiteren willigt der Lieferant beziehungsweise Dienstleister ein, dass die AWT GmbH im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermittelt und verwenden darf. Der Lieferant beziehungsweise Dienstleister willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern die AWT GmbH eine solche für erforderlich hält, und diese unter Beachtung eines den deutschen Regularien entsprechenden Datenschutzniveaus geschieht.
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit der Lieferant beziehungsweise Dienstleister Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
  3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.